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   BAG, 01.02.2024 - 2 AZR 196/22 (A)   

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BAG, 01.02.2024 - 2 AZR 196/22 (A) (https://dejure.org/2024,1203)
BAG, Entscheidung vom 01.02.2024 - 2 AZR 196/22 (A) (https://dejure.org/2024,1203)
BAG, Entscheidung vom 01. Februar 2024 - 2 AZR 196/22 (A) (https://dejure.org/2024,1203)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Weiteres Vorabentscheidungsverfahren zur Kündigung wegen eines Austritts aus der katholischen Kirche

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Vorabentscheidungsersuchen zur Kündigung wegen eines Austritts aus der katholischen Kirche

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigung - wegen Austritts aus der katholischen Kirche

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigung wegen Kirchenaustritts

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vorlage Grundsatzfrage: Darf die Kirche einer Mitarbeiterin nach Kirchenaustritt kündigen?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorabentscheidungsverfahren zur Kündigung wegen eines Austritts aus der katholischen ...

  • Bundesarbeitsgericht (Tenor)

    TENOR: I. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:

    1. Ist es mit Unionsrecht, insbesondere der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kündigung wegen Kirchenaustritts - katholische Kirche - unmittelbare Benachteiligung wegen der Religion - Eignungsmangel - Loyalitätsverletzung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Kirchenaustritt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2024, 543
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus BAG, 01.02.2024 - 2 AZR 196/22
    Beide Bestimmungen des nationalen Rechts sind daher, soweit möglich, unionsrechtskonform auszulegen (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - [IR] Rn. 63 ff.; 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 71 ff.) .

    Zudem kann nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG die Religion oder Weltanschauung einer Person nur nach der Art der fraglichen Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine "wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung" darstellen (vgl. dazu auch EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger]) .

    (b) Allerdings hält es der Senat nicht für ausgeschlossen, dass nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG mit Blick auf die von Art. 17 AEUV und Art. 10 Abs. 1 der Charta geschützte Autonomie der Kirchen und der anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht (vgl. dazu EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 50) , über seinen Wortlaut hinaus nicht nur das Innehaben einer bestimmten Religion, sondern auch der Umstand, nicht aus einer bestimmten Religionsgemeinschaft ausgetreten zu sein bzw. das Verlangen, dieser erneut beizutreten, eine gerechtfertigte berufliche Anforderung sein kann.

    Insofern ist eine etwaige Rechtfertigung der unmittelbaren Diskriminierung anhand der vom Gerichtshof in den Urteilen vom 17. April 2018 (- C-414/16 - [Egenberger]) und 11. September 2018 (- C-68/17 - [IR]) aufgestellten Kriterien zu prüfen.

    In diesem Zusammenhang könnte die von Art. 17 AEUV und Art. 10 Abs. 1 der Charta geschützte Autonomie der Kirchen und der anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, zu berücksichtigen sein (zu Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG vgl. EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 50) .

  • EuGH, 11.09.2018 - C-68/17

    Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus

    Auszug aus BAG, 01.02.2024 - 2 AZR 196/22
    Beide Bestimmungen des nationalen Rechts sind daher, soweit möglich, unionsrechtskonform auszulegen (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - [IR] Rn. 63 ff.; 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 71 ff.) .

    Wie sich insbesondere aus dem Satzteil "[s]ofern die Bestimmungen dieser Richtlinie im Übrigen eingehalten werden" ergibt, muss diese Befugnis jedoch unter Beachtung der übrigen Bestimmungen der RL 2000/78/EG und insbesondere der in ihrem Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 genannten Kriterien ausgeübt werden, die gegebenenfalls einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegen können müssen (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - [IR] Rn. 46) .

    Insofern ist eine etwaige Rechtfertigung der unmittelbaren Diskriminierung anhand der vom Gerichtshof in den Urteilen vom 17. April 2018 (- C-414/16 - [Egenberger]) und 11. September 2018 (- C-68/17 - [IR]) aufgestellten Kriterien zu prüfen.

    (e) Durch das Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2018 (- C-68/17 - [IR]) ist die vom Senat erbetene Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG nicht obsolet.

  • EuGH, 21.10.2021 - C-824/19

    Komisia za zashtita ot diskriminatsia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus BAG, 01.02.2024 - 2 AZR 196/22
    (2) Die RL 2000/78/EG konkretisiert in dem von ihr erfassten Bereich das zwischenzeitlich in Art. 21 der Charta niedergelegte allgemeine Diskriminierungsverbot (EuGH 21. Oktober 2021 - C-824/19 - [Komisia za zashtita ot diskriminatsia] Rn. 32; 26. Januar 2021 - C-16/19 - [Szpital Kliniczny im.

    Die Eignungsanforderung, nicht aus einer bestimmten Religionsgemeinschaft ausgetreten zu sein, könnte ein solches mit der Religion "zusammenhängendes Merkmal" sein (zur Abgrenzung vom Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, vgl. EuGH 21. Oktober 2021 - C-824/19 - [Komisia za zashtita ot diskriminatsia] Rn. 44; 7. November 2019 - C-396/18 - [Cafaro] Rn. 59) .

    Allerdings ist Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG, soweit er es ermöglicht, vom Diskriminierungsverbot abzuweichen, im Licht ihres 23. Erwägungsgrundes, der auf "sehr [begrenzte] Bedingungen" Bezug nimmt, unter denen eine solche Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein kann, eng auszulegen (EuGH 21. Oktober 2021 - C-824/19 - [Komisia za zashtita ot diskriminatsia] Rn. 45; 15. Juli 2021 - C-795/19 - [Tartu Vangla] Rn. 33) .

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus BAG, 01.02.2024 - 2 AZR 196/22
    Die Kirchen könnten deshalb der Gestaltung des kirchlichen Dienstes auch dann, wenn sie ihn auf der Grundlage von Arbeitsverträgen regeln, das besondere Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft aller ihrer Mitarbeiter zugrunde legen (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84 - zu B II 1 d der Gründe, BVerfGE 70, 138) .

    Nach dieser ist der Kirchenaustritt aus Sicht der katholischen Kirche weder mit deren Glaubwürdigkeit noch mit der von ihr geforderten vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vereinbar (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84 - zu B II 4 c der Gründe, BVerfGE 70, 138) .

    Der Kirchenaustritt gehört nach kanonischem Recht zu den schwersten Vergehen gegen den Glauben und die Einheit der Kirche (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84 - zu B II 4 c der Gründe, BVerfGE 70, 138) .

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Auszug aus BAG, 01.02.2024 - 2 AZR 196/22
    Seine Formulierung obliege allein den Kirchen (BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 101, BVerfGE 137, 273) .

    Die Einbeziehung der Arbeitsverhältnisse unter anderem bei den kirchlichen Einrichtungen in das staatliche Arbeitsrecht hebe die Zugehörigkeit dieser Arbeitsverhältnisse zu den "eigenen Angelegenheiten" der Kirche aber nicht auf (BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 110, BVerfGE 137, 273) .

    Bei Streitigkeiten in kirchlichen Arbeitsverhältnissen hätten die staatlichen Gerichte die Vorgaben der jeweiligen verfassten Kirche, insbesondere deren glaubensdefiniertes Selbstverständnis und die Eigenart des kirchlichen Dienstes als Maßstab zu beachten und diese ihren Wertungen und Entscheidungen zugrunde zu legen, solange sie nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen stünden (BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 118, BVerfGE 137, 273) .

  • EuGH, 14.03.2017 - C-157/15

    G4S Secure Solutions - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

    Auszug aus BAG, 01.02.2024 - 2 AZR 196/22
    Wie sich aus den Erläuterungen zur Charta (ABl. EU C 303 vom 14. Dezember 2017 S. 17) ergibt, entspricht das in Art. 10 Abs. 1 der Charta gewährleistete Recht dem durch Art. 9 EMRK garantierten; es hat nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und die gleiche Tragweite wie dieses (vgl. EuGH 15. Juli 2021 - C-804/18 und C-341/19 - [WABE und MH Müller Handel] Rn. 48; 14. März 2017 - C-157/15 - [G4S Secure Solutions] Rn. 25 ff.) .
  • EuGH, 15.07.2021 - C-804/18

    WABE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus BAG, 01.02.2024 - 2 AZR 196/22
    Wie sich aus den Erläuterungen zur Charta (ABl. EU C 303 vom 14. Dezember 2017 S. 17) ergibt, entspricht das in Art. 10 Abs. 1 der Charta gewährleistete Recht dem durch Art. 9 EMRK garantierten; es hat nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und die gleiche Tragweite wie dieses (vgl. EuGH 15. Juli 2021 - C-804/18 und C-341/19 - [WABE und MH Müller Handel] Rn. 48; 14. März 2017 - C-157/15 - [G4S Secure Solutions] Rn. 25 ff.) .
  • BAG, 20.02.2019 - 2 AZR 746/14

    Kündigung des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen

    Auszug aus BAG, 01.02.2024 - 2 AZR 196/22
    Es beruht weder auf einem Akt ultra vires noch berührt es die Verfassungsidentität der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu die ausführliche Begründung BAG 20. Februar 2019 - 2 AZR 746/14 - Rn. 48 ff.) .
  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Auszug aus BAG, 01.02.2024 - 2 AZR 196/22
    Dieser gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht und führt bei einer Kollision in aller Regel zur Unanwendbarkeit des nationalen Rechts im konkreten Fall (BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 und andere - [OMT-Programm] Rn. 118) .
  • EGMR, 18.03.2011 - 30814/06

    Kruzifixe in Schulen kein Grundrechtsverstoß

    Auszug aus BAG, 01.02.2024 - 2 AZR 196/22
    So garantiert Art. 9 EMRK ebenso die Freiheit, einer Religion nicht anzugehören (EGMR 18. März 2011 - 30814/06 - Rn. 60) .
  • EGMR, 06.04.2017 - 10138/11

    Negative Religionsfreiheit: Konfessionslose dürfen an Kirchensteuer beteiligt

  • EuGH, 26.01.2021 - C-16/19

    Die Praxis eines Arbeitgebers, die darin besteht, einen Entgeltzuschlag nur an

  • EuGH, 15.07.2021 - C-795/19

    Die estnische Regelung, nach der es absolut unmöglich ist, einen

  • EuGH, 07.11.2019 - C-396/18

    Cafaro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EU) Nr.

  • EGMR, 25.06.2020 - 52484/18

    STAVROPOULOS AND OTHERS v. GREECE

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-341/19
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